ANTRAG und VERFAHREN
 

Vorbereitungsphase:
  1.  Beratung
  2.  Projektpräsentation
Akkreditierungsverfahren:
  3.  Antrag
  4.  Prüfung/Verbesserung
  5.  Verfahrensbegleitung

  6.  Begutachtung durch
       externe Sachverständige

  7.  Gutachten
  8.  Stellungnahme
  9.  Entscheidung des Rates
10.  Akkreditierungsbescheid
11.  Genehmigung durch den Bundesminister
12.  Kosten

13. Verfahrensablauf (Graphik)

 
 

1. Beratung
Die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates versteht sich als Service- und Ansprechpartnerin für potentielle AntragstellerInnen.Ein wichtiger und nützlicher Schritt im Vorfeld der Antragstellung sind ausführliche Beratungsgespräche. Die Geschäftsstelle versucht im Rahmen von Vorgesprächen mit den AntragstellerInnen zu klären, welchen inhaltlichen und formalen Voraussetzungen ein Antrag entsprechen muss, bzw. welche zeitliche Planung sinnvoll erscheint.

2. Projektpräsentation
Der Akkreditierungsrat bietet Personen, die eine Privatuniversität errichten wollen, die Möglichkeit, das geplante Projekt im Rahmen einer Sitzung den Mitgliedern des Rates zu präsentieren. Diese Präsentation mit anschließendem Gespräch mit den Mitgliedern des Akkreditierungsrates hat sich in der bisherigen Praxis als eine wichtige Orientierunghilfe für die ProjektbetreiberInnen erwiesen.

Die Präsentation vor dem Akkreditierungsrat sollte erst bei dem Stand des Projektes erfolgen, wo Auskunft zu den folgenden Fragen gegeben werden kann:

  • Welche Einrichtung wird Träger (juristische Person) sein?
  • Was wird das Profil der Privatuniversität sein?
  • Wieviele Studiengänge in welchen Bereichen sollen angeboten werden?
  • Welche akademischen Grade sollen vergeben werden?
  • Wie ist die internationale Vergleichbarkeit der Studiengänge im Europäischen Hochschulraum?
  • Wieviel Stammpersonal ist vorgesehen, nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl?
  • Wie sehen die Forschungsaktivitäten aus?
  • Wie viele Studierende sollen betreut werden?
  • Wie sieht die Finanzierung aus?

Mit diesen Punkten in der Präsentation kann ein Bild der „zukünftigen“ Privatuniversität entstehen. Die Präsentation sollte diese Kernbereiche jedenfalls ansprechen. Die Dauer der Präsentation sollte 15 Minuten nicht übersteigen. Nach der Präsentation können sowohl die ProjektbetreiberInnen als auch die Mitglieder des Akkreditierungsrates kurz wichtige offene Fragen ansprechen. Im unmittelbaren Anschluss an die Gesprächsrunde wird der Akkreditierungsrat nach einer kurzen internen Beratung ein erstes Feed-back zum geplanten Projekt abgegeben.

Die Terminplanung der Präsentation muss zeitgerecht über die Geschäftsstelle erfolgen.

3. Antrag
Das Antragsschreiben ist ein formloses, vom Rechtsträger der Insitution zu unterzeichnendes Schreiben an den Akkreditierungsrat (per Adresse Geschäftsstelle) mit welchem die Akkreditierung als Privatuniversität beantragt wird.

Für die bessere Lesbarkeit und Klarheit der Akkreditierungsanträge stellt der ÖAR folgende Formblätter zur Verfügung, die den schriftlichen Antragsunterlagen voranzustellen sind:

Deckblatt für den Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität
Deckblatt für den Antrag auf Reakkreditierung
Deckblatt für den Antrag auf Akkreditierung von Studiengängen

Der Antrag hat eine ausführliche Dokumentation zu enthalten, aus der hervorgeht, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien erfüllt sind. Als Hilfestellung dazu steht die vom Rat erstellte Checkliste sowie ein Leitfaden für die Modulbeschreibung zur Verfügung.
Der Antrag soll zunächst nur zweifach (gebunden, doppelseitig bedruckt, durchgehend paginiert) eingereicht werden und erst nach einer eventuell vorzunehmenden Verbesserung nach Rücksprache mit der Geschäftstelle in der erforderlichen Anzahl vorgelegt werden. Mit dem Datum des Einlangens des Antrages in der Geschäftsstelle beginnt die Frist von sechs Monaten, innerhalb welcher das Verfahren durch den Rat abgewickelt werden muss.

- Checkliste für Akkreditierung von Institutionen
-
Checkliste für Akkreditierung von Studiengängen
- Leitfaden für die Modulbeschreibung

4. Prüfung/Verbesserung
Sollte sich nach einer ersten Überprüfung zeigen, dass der Antrag unvollständig ist oder formale Mängel aufweist, so wird die antragstellende Bildungseinrichtung aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen innerhalb einer festgesetzten Frist nachzureichen. Sollte dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden, so wird der Antrag durch den Akkreditierungsrat zurückgewiesen. Auch nach einer solchen Zurückweisung kann ein neuer (verbesserter) Antrag von derselben Bildungseinrichtung jederzeit eingebracht werden.

5. Verfahrensbegleitung
Der ÖAR bestellt für jedes Verfahren eines seiner Mitglieder zur BerichterstatterIn. Diese/r berichtet dem Rat über den Verfahrensstand, leitet die Begehung, und legt dem Rat eine schriftliche Entscheidungsgrundlage vor. Die Geschäftsstelle ist direkte Ansprechpartnerin in allen Verfahrensfragen. Während des gesamten Verfahrens erfolgt die Kommunikation zwischen ÖAR und AntragstellerIn ausschließlich über die Geschäftsstelle und dem/der von der AntragstellerIn nominierten AnsprechpartnerIn.


6. Begutachtung durch externe Sachverständige
Der Akkreditierungsrat bestellt Sachverständige für die Begutachtung nach folgenden Prinzipien:

- Auswahlverfahren und Selektionskriterien für externe Expert/innen

Dies entspricht den europäischen Standards für die Bestellung von Expert/innen zu deren Beachtung sich der ÖAR verpflichtet hat:

- ECA Principles for the Selection of Experts

Die Namen der Sachverständigen werden der antragestellenden Bildungseinrichtung mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bekannt gegeben, um eine mögliche Befangenheit auszuschließen.
Auf Basis der schriftlich eingereichten Dokumentation wird eine Begehung der Bildungseinrichtung durch das Expertenteam durchgeführt, dem auch ein Mitglied des Akkreditierungsrates (BerichterstatterIn) und ein Mitglied der Geschäftsstelle angehören. Die Begehung dauert in der Regel eineinhalb Tage.
Für den Ablauf der Begehungen hat der ÖAR folgende Grundsätze guter Praxis beschlossen:

- Grundsätze guter Praxis für Begehungen

7. Gutachten
Jede/r der Sachverständigen verfasst ein selbständiges schriftliches Gutachten. Um die methodische Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Gutachten zu garantieren, hat der Rat entsprechende Leitfäden für Gutachter erstellt.

- Orientierungsrahmen für Institutionen
- Orientierungsrahmen für Studiengänge

8. Stellungnahme
Die Gutachten werden der Institution im Weg über die Geschäftsstelle übermittelt. Die Institution hat das Recht im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb einer festgesetzten Frist zu den Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen.

9. Entscheidung des Rates
Der/die BerichterstatterIn bereitet auf Grundlage der Antragsunterlagen, der Begehung, der Gutachten und der Stellungnahme der Institution einen Entscheidungsvorschlag für das Plenum des Rates vor. Der Rat entscheidet dann mit einer notwendigen Mehrheit von mindestens fünf Stimmen über den Antrag. Er entscheidet entweder positiv oder negativ, kann dabei aber keine Auflagen erteilen.

10. Akkreditierungsbescheid
Die Entscheidung wird der Bildungseinrichtung mittels Bescheid zugestellt. Dieser Bescheid legt jedenfalls folgende Punkte fest:
  • Bezeichnung der Privatuniversität
  • Standort/e der Privatuniversität
  • Bezeichnung und Art des Rechtsverhältnisses, welches zwischen der Privatuniversität und ihren Studierenden eingegangen werden muss
  • Bezeichnung, Art, Stundenumfang und Dauer der an der Privatuniversität durchzuführenden Studien
  • Wortlaut der akademischen Grade, die von der Privatuniversität verliehen werden könne
  • Dauer der Akkreditierung

11. Genehmigung des Bundesministers
Der Bescheid des Akkreditierungsrates muss von der/dem zuständigen BundesministerIn genehmigt werden. Diese Genehmigung kann verweigert werden, wenn die Entscheidung des Akkreditierungsrates im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht. (Der Bescheid kann jedoch seitens der/des BundesministerIn nicht inhaltlich abgeändert werden. Ebensowenig kann eine negative Entscheidung in eine positive umgewandelt werden.) Wird die Genehmigung verweigert, so kann keine Akkreditierung erfolgen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit der Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

12. Kosten
Die antragstellende Bildungseinrichtung muss für das Akkreditierungsverfahren nur die Kosten der Sachverständigen gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz ersetzen. Diese umfassen die Reise- und Aufenthaltskosten sowie ein Honorar für die Begehung und Erstellung des Gutachtens. Ein geschätzer Richtwert für die zu ersetzen Gesamtkosten liegt erfahrungsgemäß ungefähr in der Höhe von € 7000,-.

13.Verfahrensablauf

graphische Darstellung


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