AUFSICHT
   

Der Akkreditierungsrat hat die Aufgabe, eine kontinuierliche begleitende Qualitätskontrolle der akkreditierten Privatuniversitäten durchzuführen.

Der Rat kann jederzeit von seinem Einsichtsrecht Gebrauch machen und Auskunft zu bestimmten Punkten verlangen. Im Rahmen des Aufsichtsrechts besteht eine Auskunftspflicht der Privatuniversität. Diese umfasst:

* Überprüfungen des Akkreditierungsrates vor Ort;
* Auskünfte über alle Angelegenheiten der Privatuniversität;
* Vorlage von Unterlagen und Geschäftsstücken.

Als schärfste Maßnahme im Rahmen der Aufsicht durch den Akkreditierungsrat ist der Widerruf der Akkreditierung vorgesehen. Dies kann erfolgen, wenn der Akkreditierungsrat feststellt, dass für die Dauer von sechs Monaten eine jener Voraussetzungen nicht mehr vorliegt, die Grundlage der Akkreditierung war. Auch wenn kein Studienbetrieb durchgeführt wird, ist die Akkreditierung zu widerrufen. Der Widerruf ergeht wie die Akkreditierung durch einen Bescheid.

Jahresberichte

Gemäß § 4 Abs. 4 ist seitens der Privatuniversität unaufgefordert ein jährlicher Bericht vorzulegen. Der Bericht muss dem Akkreditierungsrat ermöglichen, das Fortbestehen der Akkreditierungsvoraussetzungen zu überprüfen. Die Bewertungen dieser Berichte können gegebenenfalls Überprüfungen durch den Akkreditierungsrat gemäß § 4 Abs. 3 UniAkkG erforderlich machen. Gleichzeitig dienen die Jahresberichte als Basis für die Entscheidung über die Reakkreditierung.

Richtlinie Jahresberichte

Evaluierung

Gemäß § 4 Abs 4 Z 3 Universitäts-Akkreditierungsgesetz muss die Privatuniversität in ihren Jahresberichten dem Akkreditierungsrat über die Ergebnisse von Evaluierungsverfahren zur Qualität von Forschung und Lehre, die jährlich, mindestens aber jedes zweite Jahr von der Privatuniversität durchzuführen sind, berichten.

Richtlinie Evaluierung