STANDARDS

 

 

Mit dem Akkreditierungsantrag muss der Nachweis erbracht werden, dass folgende Akkreditierungsvoraussetzungen und Basiskriterien entsprechend § 2 Universitäts-Akkreditierungsgesetz erfüllt sind. Um die Vergleichbarkeit und Validität der Qualitätsprüfung zu gewährleisten, hat der Akkreditierungsrat die von  den GutachterInnen zu überprüfenden Bereiche definiert. Diese Prüfbereiche sind in einem Orientierungsrahmen für GutachterInnen festgelegt.

In Auslegung der gesetzlichen Vorschriften des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes hat der ÖAR Richtlinien erlassen, die bei der Gestaltung von Akkreditierungsanträgen zu beachten sind.

 

Akkreditierungsvoraussetzungen

 
Rechtsform und Sitz
: Die antragstellende Bildungseinrichtung muss eine juristische Person mit Sitz in Österreich sein.

Studienangebot:

Die antragstellende Bildungseinrichtung muss mindestens zwei Studiengänge anbieten. Dabei kann es sich um Bachelor-,

Master-, Doktoratsstudien oder Universitätslehrgänge (weiterbildende Masterstudien und sog. Experten-Lehrgänge) handeln. Zu beachten ist, dass das beantragte Studienangebot innerhalb einer oder mehrerer Disziplinen (gem. §2 Abs. 1 Z 2 UniAkkG) eine Breite und Vielfalt aufweisen muss, die sich am Verständnis des europäischen Universitätsbegriffs orientiert. (Siehe Basiskriterium 2)


Vergleichbarkeit der Studien: Falls die Privatuniversität gleichlautende akademische Grade wie an den staatlichen Universitäten verleihen will, müssen die Studien an der Privatuniversität mit einem entsprechenden Studium an den staatlichen Universitäten im Hinblick auf das Gesamtergebnis der Ausbildung vergleichbar sein.

Lehrpersonal: Die Qualifikation des Lehrpersonals der Privatuniversität muss dem internationalen wissenschaftlichen und künstlerischen Standard entsprechen.

Bei der Antragstellung müssen bereits rechtsverbindliche Vorverträge mit diesem Lehrpersonal vorhanden sein. Diese Vorverträge müssen ein für die geplanten Studien ausreichendes Maß aufweisen.

Ausstattung: Ab Beginn des geplanten Studienbetriebes muss die für das Studium erforderliche Ausstattung an Personal, Räumlichkeiten und Ausrüstung (z.B. Computer, Bibliothek, etc.) vorhanden sein. Die Ausstattung muss der Art der Bildungseinrichtung angemessen sein.

Bei der Antragstellung müssen entsprechende Nachweise der Personal-, Raum- und Sachausstattung vorgelegt werden.


Grundsätze: Die Bildungseinrichtung muss ihre Tätigkeit an folgenden Grundsätzen (vgl. Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl.Nr. 142/1867) orientieren:
- Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre
- Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre
- Verbindung von Forschung und Lehre
- Vielfalt künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen.

Titel und Bezeichnungen:
§ 3 UniAkkG sieht vor, dass die Bildungseinrichtung berechtigt ist, sich als „Privatuniversität“ zu bezeichnen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Bezeichnung „Universität“ von einer Privatuniversität nicht verwendet werden darf, sondern dass der Zusatz „Privat“ jedenfalls voranzustellen ist. Die Bezeichnung „Universität“ ist den staatlichen Universitäten vorbehalten. Nach der Intention des UniAkkG muss dieses Unterscheidungsmerkmal klar zum Ausdruck kommen. Eine Namensbezeichnung ohne „Privatuniversität“ oder nur mit „Universität“ ist nicht zulässig.

Gemäß § 3 UniAkkG ist eine Privatuniversität berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden, und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privatuniversität“. Die Verwendung dieser Bezeichnungen und Titel kann jedoch nicht willkürlich erfolgen, sondern muss im Hinblick auf § 2 UniAkkG internationalen Standards, wie sie im Universitätsgesetz 2002 zum Ausdruck kommen, entsprechen.

Die akademischen Grade von Privatuniversitäten haben die gleichen rechtlichen Wirkungen wie jene von staatlichen Universitäten.

 

Basiskriterien

 

  • Akademische Freiheit
    Die Privatuniversität muss autonom sein und akademische Freiheit gewährleisten. Sie hat durch ihre Verfassung und Organisationsstruktur sicherzustellen, dass die Freiheit im Bereich der Forschung (hinsichtlich der Fragestellungen, Theorien und Methoden sowie der Verbreitung der Forschungsergebnisse und ihrer Bewertung) und die Freiheit der Lehre (hinsichtlich der Vielfalt der inhaltlichen und methodischen Gestaltung der Lehrveranstaltungen sowie des Rechts auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen) gewährleistet ist. (§ 2 Abs.1 Z 5 UniAkkG)

  • Breite und Vielfalt
    Die Institution (im Sinne von § 2 Abs.1 UniAkkG) sollte innerhalb einer oder mehrerer Disziplinen (gem. §2 Abs.1 Z 2 UniAkkG) über eine Breite und Vielfalt des Studienangebots verfügen, die sich am Verständnis des europäischen Universitätsbegriffs orientieren (§ 2 Abs.1 Z 5 UniAkkG). Als Disziplin kommen traditionelle Bereiche wie z.B. Medizin, Musik, Jura oder Theologie sowie neuartige Fächerkombinationen mit einer vergleichbaren Breite in Betracht.
  • Forschung in der Institution
    Die Forschung muss in der Institution geleistet werden. Das bedingt das Vorhandensein einer kritischen Masse (siehe Pkt. 4) mit institutionalisierter Wissensproduktion und eine entsprechende Rückkoppelung zur Lehre. (§2 Abs.1 Z5 UniAkkG)
  • Personal
    Die Institution muss über wissenschaftliches oder künstlerisches Stammpersonal verfügen, das mit Verträgen für eine Dauer von mindestens zwei Jahren in einem Dienstverhältnis mindestens halbtägig verpflichtet ist. Dieses Stammpersonal muss mindestens 50% des gesamten Lehrvolumens jedes Studienganges abdecken und promoviert oder künstlerisch ausgewiesen sein. Zur Sicherung der Verknüpfung von Forschung und Lehre muss dieses Stammpersonal pro Studiengang mindestens drei Personen umfassen, wovon mindestens eine ganztägig beschäftigt sein muss und die Voraussetzungen zu erfüllen hat, die für die Berufung auf eine Professur erforderlich sind. Das heißt, dass diese Person eine entsprechend hohe wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation aufzuweisen hat. (§2 Abs.1 Z3 UniAkkG)
  • Personalauswahlverfahren
    Das Personalauswahlverfahren für das gesamte wissenschaftliche Personal muss transparent, wettbewerbsorientiert und qualitätsgeleitet sein. (§2 Abs.1 Z3 u.4 UniAkkG)
  • Studienplan
    Studienpläne (detaillierte Curricula) und Prüfungsordnungen müssen materiellen, fachlichen und formalen Anforderungen nach internationalen Standards genügen. Die Zulassung zum Studium muss mindestens den österreichischen Regelungen der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen entsprechen. (§ 2 Abs. 1 Z 2)
  • Raum- und Sachausstattung
    Unter Raum- und Sachausstattung wird eine Ausstattung mit adäquaten Studienmitteln nach internationalen Standards verstanden. (§2 Abs.1 Z4 UniAkkG)

  • Finanzierung
    Die Sicherung der mittelfristigen Finanzierung der Institution muss mittels eines detaillierten Business-Plans nachgewiesen werden. (§2 Abs.1 Z3 und4 UniAkkG).

  • Entwicklungsplan
    Die Erfüllung der in Z 1 bis 8 formulierten Voraussetzungen ist von der Institution in einem auf drei Jahre angelegten Entwicklungsplan darzutun.

 

Prüfbereiche


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